3. | Der Beschuldigte bestreitet diese vorinstanzlichen Erwägungen. Er macht (auch) berufungsweise im Wesentlichen geltend (vgl. u.a. act. 49, insbesondere S. 4 unten), ihm könne kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Daher sei er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der Privatkläger (vgl. u.a. act. 50 Rz. 12) und die Anklägerin (vgl. act. 37) schliessen sich demgegenüber weitgehend den Ausführungen der Vorinstanz an und halten den Beschuldigten diesbezüglich für schuldig. | | | III. Prozessuales | | | |