2. | Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2014 (act. 23 E. II.12., III.4.) zusammengefasst, aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ergebe sich, dass der Privatkläger auf einem – auch ohne eingeschaltetes Frontlicht – genügend beleuchteten Strassenabschnitt gefahren sei. Dementsprechend, so die Vorinstanz weiter, hätte der Beschuldigte den Privatkläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sehen und diesem den Vortritt lassen müssen. Darauf habe der Privatkläger vertrauen dürfen, insbesondere nachdem der Beschuldigte vor dem Abbiegen seine Fahrt wesentlich verlangsamt habe.