29-32), wobei Erstere ihre Anschlussberufung (act. 31) mit Schreiben vom 14. September 2015 (act. 37) wieder zurückzog. In ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärungen respektive anlässlich der am 23. Oktober 2015 abgehaltenen Berufungsverhandlung (act. 38; act. 47-50) liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. Vorgängig zur Berufungsverhandlung führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien am Abend des 20. Oktober 2015 an der Unfallstelle in Schwanden einen Augenschein durch (vgl. act. 35, 38, 44). | | 4. | Im Nachgang zur Berufungsverhandlung zog das Gericht zwecks Ergänzung der Beweise die Akten des bei der […], dem Unfallversicherer des Privatklägers C.______,