3. | Dieses vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 14. November 2014 in unbegründeter Fassung (act. 16) zugestellt (act. 17-18, 20, 22). Mit Eingabe vom 24. November 2014 (act. 22) meldete A.______ rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil (act. 23) wurde ihm am 30. Dezember 2014 zugestellt (act. 26). Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (act. 27) reichte A.______ innert Frist die Berufungserklärung ein. Daraufhin erhoben die Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger C.______ fristgerecht Anschlussberufung (vgl. act. 29-32), wobei Erstere ihre Anschlussberufung (act. 31) mit Schreiben vom 14. September 2015 (act. 37) wieder zurückzog.