2. | Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber von CHF 10‘000.– zu bezahlen. | | | | | 3. | Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. | | | | | Anträge der Anklägerin, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingaben vom 9. Februar 2015 [act. 31] und vom 14. September 2015 [act. 37], sinngemäss): | | | | Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. | | ____________________ | | | | | | I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung | | | |