3. | Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. | | | | | 4. | Es sei ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen, insbesondere betreffend die Lichtverhältnisse am Unfallort, die genaue Lage der Unfallstelle sowie der Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers zum Zeitpunkt des Aufpralls. | | | | | 5. | Es sei ein Augenschein an der Unfallstelle bei gleichgelagerten Verhältnissen wie am Unfalltag durchzuführen. | | | | |