{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:24:36", "Checksum": "2cf959ea7b68d2db37076242abad9c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n\nDer Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil vollumfänglich freigesprochen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).\na) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei Anschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge verlegt (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428 N 5-12).\nb) Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt (Genugtuung) bezogenen Anschlussberufung in vollem Umfang. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Sechstel dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund des jungen Alters des Privatklägers und um sein Fortkommen nicht übermässig zu belasten, ist jedoch der auf ihn entfallende Kostenanteil gestützt auf Art. 425 StPO abzuschreiben (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 425 N 4 ff.).\na) Zufolge des ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Kosten seiner erbetenen Verteidigung zu ersetzen, zumal angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles eine anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, für das Berufungsverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte infolge der Verweisung der vom Privatkläger erhobenen Zivilklage auf den Zivilweg nicht als obsiegend im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gilt (Wehrenberg/Frank, BSK StPO, Art. 432 N 6), geht diese Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse.\nb) Der Verteidiger des Beschuldigten reichte zur Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs eine Honorarnote (act. 74) über CHF 8‘168.60 ein (Leistungen inkl. Auslagen und MwSt. seit Mandatierung [vgl. act. 5-6] bis am 8. September 2016). Die darin geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind nicht zu beanstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Für die noch anstehenden Abschlussarbeiten (u.a. Lektüre, Analyse und Besprechung des vorliegenden Entscheids mit dem Klienten) sind weitere 1.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.– zu entschädigen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von insgesamt CHF 8‘460.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.\nc) Dem Privatkläger ist ausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 e contrario, für das Berufungsverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; vgl. auch act. 23 E. VII.2.).\nDas Gericht erkennt und beschliesst:\nDer Beschuldigte A.______ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freigesprochen.\nDie Zivilklage des Privatklägers C.______ (Schadenersatz und Genugtuung) wird auf den Zivilweg verwiesen.\nDas beschlagnahmte Motorrad CH-Racing CH 50, […], wird dem Privatkläger nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nach telefonischer Absprache mit der Kantonspolizei Glarus gegen Quittung herausgegeben. Wird das Motorrad nicht innert 90 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgeholt, wird es durch die Kantonspolizei Glarus verwertet bzw. auf Kosten der Staatskasse entsorgt.\nDie Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 2‘000.–.\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger zu einem Sechstel auferlegt, jedoch abgeschrieben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.\nDem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt CHF 8‘460.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen, zahlbar an Rechtsanwalt B.______.\nDem Privatkläger wird für das gesamte Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.\nSchriftliche Mitteilung an:"}