{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n1.\n|\nDer Beschuldigte wird mit dem\nvorliegenden Urteil vollumfänglich freigesprochen. Demzufolge sind die\nKosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf\ndie Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).\n|\n|\n2.\n|\na) Im Berufungsverfahren tragen\ndie Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder\nObsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für\ndie Kostenregelung bei Anschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden\ndie Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen\nAnträge verlegt (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428\nN 5-12).\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte obsiegt mit\nseinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Privatkläger\nunterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt (Genugtuung) bezogenen\nAnschlussberufung in vollem Umfang. Insgesamt erscheint es daher\nangemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Sechstel dem\nPrivatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.\nAufgrund des jungen Alters des Privatklägers und um sein Fortkommen nicht\nübermässig zu belasten, ist jedoch der auf ihn entfallende Kostenanteil\ngestützt auf Art. 425 StPO abzuschreiben (zum Ganzen z.B. Domeisen,\nBSK-StPO, Art. 425 N 4 ff.).\n|\n|\n3.\n|\na) Zufolge des ergehenden\nFreispruchs sind dem Beschuldigten die Kosten seiner erbetenen Verteidigung\nzu ersetzen, zumal angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität\ndes Falles eine anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 429\nAbs. 1 lit. a StPO, für das Berufungsverfahren i.V.m.\nArt. 436 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte infolge der Verweisung\nder vom Privatkläger erhobenen Zivilklage auf den Zivilweg nicht als obsiegend\nim Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gilt (Wehrenberg/Frank, BSK\nStPO, Art. 432 N 6), geht diese Entschädigung zu Lasten der\nGerichtskasse.\n|\n|\n|\nb) Der Verteidiger des\nBeschuldigten reichte zur Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs eine\nHonorarnote (act. 74) über CHF 8‘168.60 ein (Leistungen inkl.\nAuslagen und MwSt. seit Mandatierung [vgl. act. 5-6] bis am\n8. September 2016). Die darin geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen\nsind nicht zu beanstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der\nkonkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Für die\nnoch anstehenden Abschlussarbeiten (u.a. Lektüre, Analyse und Besprechung\ndes vorliegenden Entscheids mit dem Klienten) sind weitere 1.5 Stunden\nzu einem Stundenansatz von CHF 180.– zu entschädigen. Dementsprechend\nist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für\nseine anwaltliche Verteidigung von insgesamt CHF 8‘460.20 (inkl. MwSt.\nund Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.\n|\n|\n|\nc) Dem Privatkläger ist\nausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das\nBerufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433\nAbs. 1 e contrario, für das Berufungsverfahren i.V.m. Art. 436\nAbs. 1 StPO; vgl. auch act. 23 E. VII.2.).\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht erkennt und beschliesst:\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDer\nBeschuldigte A.______ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung\nim Sinne von Art. 125 StGB freigesprochen.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDie Zivilklage des\nPrivatklägers C.______ (Schadenersatz und Genugtuung) wird auf den Zivilweg\nverwiesen.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nDas beschlagnahmte Motorrad\nCH-Racing CH 50, […], wird dem Privatkläger nach Rechtskraft des\nvorliegenden Entscheids nach telefonischer Absprache mit der Kantonspolizei\nGlarus gegen Quittung herausgegeben. Wird das Motorrad nicht innert\n90 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgeholt, wird\nes durch die Kantonspolizei Glarus verwertet bzw. auf Kosten der\nStaatskasse entsorgt.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\nDie Kosten der Untersuchung und\ndes vorinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.\n|\n|\n|\n|\n|\n5.\n|\nDie Gerichtsgebühr für das\nBerufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 2‘000.–.\n|\n|\n|\n|\n|\n6.\n|\nDie Kosten des\nBerufungsverfahrens werden dem Privatkläger zu einem Sechstel auferlegt,\njedoch abgeschrieben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.\n|\n|\n7.\n|\nDem Beschuldigten wird für das\ngesamte Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für anwaltliche\nVerteidigung von insgesamt CHF 8‘460.20 (inkl. MwSt. und Auslagen)\nzugesprochen, zahlbar an Rechtsanwalt B.______.\n|\n|\n8.\n|\nDem Privatkläger wird für das\ngesamte Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.\n|\n|\n|\n|\n|\n9.\n|\nSchriftliche Mitteilung an:\n|\n|"}