{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n6.\n|\nZu beachten ist sodann wie\nbereits angetönt, dass der Beschuldigte anlässlich seines Abbiegemanövers\nvon der Hauptstrasse in die Sernftalstrasse seine Aufmerksamkeit nicht nur\nauf die Gegenfahrbahn, sondern auch auf die Einspurstrecke bzw. die\nEinfahrt in die Sernftalstrasse samt dortigem Fussgängerstreifen, mithin\ngleichzeitig auf verschiedene Stellen richten musste und mangels anderer\nAnhaltspunkte in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass er dies auch tat\n(vgl. vorne, E. IV.7b). Nach dem Bundesgericht kann in einer solchen\nSituation vom abbiegenden Beschuldigten nicht verlangt werden, dass er an\neinem Ort etwas erkennt, was nur schwer sichtbar ist (BGer 6S.686/2001 vom\n18. Februar 2002 E. 2c m.w.H.). Die Verteidigung des Beschuldigten\n(act. 49 S. 3) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf\nhin, dass sich ein „durchschnittlich besonnener Strassenbenützer“ bei Dunkelheit\nbei seinem Abbiegemanöver in Bezug auf das Vortrittsrecht primär an\nbeleuchteten Fahrzeugen orientiert und dass der Entscheid, Vortritt zu gewähren\noder loszufahren in der Regel innert kurzer Zeit getroffen wird. Insofern\nist die Haltung des Privatklägers (act. 47 S. 6, 8; act. 50\nS. 4), der Beschuldigte habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt,\nweil er als Einspurender nicht seine gesamte Aufmerksamkeit auf die\nHauptstrasse in Richtung Schwanden gerichtet habe, nicht zutreffend. Vielmehr\nist – wie vorne erwogen (E. IV.7b) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte\nam südlichen Ende der Einspurstrecke stehend zur Gegenfahrbahn blickte,\ndort aber aufgrund der Umstände (insbesondere Fahren des Privatklägers ohne\nfunktionierendes Vorderlicht und schlechte Lichtverhältnisse auf Teilen der\nFahrbahn des Privatklägers, vgl. E. V.4.) nur Dunkelheit und kein\nLicht sah und deshalb davon ausging, dass kein Gegenverkehr naht, welchem\ner Vortritt zu gewähren hätte, worauf er seine Aufmerksamkeit auch der\nAbbiegestrecke und der Sernftalstrasse zuwandte, zumal dort unmittelbar\nnach der Einmündung ein Fussgängerstreifen folgt. Bei diesem Handeln des\nBeschuldigten kann ihm aufgrund der soeben sowie vorne (E. V.2c)\nerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen\nwerden.\n|\n|\n7.\n|\nZusammenfassend bestehen im\nvorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Aufmerksamkeit\noder für ein anderes pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten. Im\nGegenteil ist dieser gehörig aufmerksam respektive durchaus vorsichtig\ngefahren, indem er rechtzeitig den linken Richtungsanzeiger stellte, die\nEinspurstrecke befuhr, an deren südlichem Ende gänzlich anhielt, zur\nGegenfahrbahn sowie zum Abbiegeweg bzw. zur Sernftalstrasse hinblickte und\nin der Folge mit geringer Geschwindigkeit sein Abbiegemanöver begann. Der\nBeschuldigte vermochte den ihm ohne funktionierendes Vorderlicht mit einem\nüberwiegend schwarzen Motorrad entgegenkommenden, dunkel gekleideten\nPrivatkläger bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen.\nDem Beschuldigten ist somit weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch\nsonst ein strafbares Verhalten am fraglichen Verkehrsunfall, der beim\nPrivatkläger zu erheblichen Verletzungen führte, vorzuwerfen. Er ist\ndemnach in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB\nfreizusprechen.\n|\n|\n|\nVI.\nZivilforderungen\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Vorinstanz verpflichtete\nden Beschuldigten, dem Privatkläger CHF 3'000.– als Schadenersatz und\nCHF 1‘500.– als Genugtuung zu bezahlen (act. 23 E. VI.,\nDispositiv-Ziff. 3 und 4).\n|\n|\n2.\n|\nIm Berufungsverfahren verlangt\nder Privatkläger mit seiner Anschlussberufung (act. 32; act. 50\nS. 2), der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung nach\nErmessen des Gerichts, mindestens aber von CHF 10‘000.– zu bezahlen.\nDer Beschuldigte beantragt (act. 27 S. 2; act. 47 S. 2),\ndie Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.\n|\n|\n3.\n|\nDa der Beschuldigte – wie\nsoeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der\nSachverhalt zufolge einiger in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“\ngetätigter Annahmen zivilrechtlich nicht als spruchreif erweist, ist die\nZivilklage des Privatklägers in Abweisung der Anschlussberufung bzw. entsprechend\ndem Antrag des Beschuldigten (act. 27 S. 2) vollumfänglich\n(Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).\n|\n|\n|\nVII.\nBeschlagnahmte Gegenstände\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nGemäss Art. 267\nAbs. 3 StPO ist im Endentscheid über das Schicksal beschlagnahmter\nGegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden, wenn die Beschlagnahme nicht\nbereits vorher aufgehoben worden ist.\n|\n|\n2.\n|\nGemäss den Akten\n(act. 1/I/020; act. 1/I/001 S. 4 unten; act 1/I/030)\nwurde das Motorrad CH-Racing CH 50, […], des Privatklägers durch die\nPolizei sichergestellt (recte: als Beweismittel beschlagnahmt, vgl.\nArt. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dies nebenbei bemerkt ohne\ndass ein Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO erging.\n|\n|\n3.\n|\nAus den Akten ist nicht\nersichtlich, dass über das Schicksal dieses beschlagnahmten Motorrades\nbereits entscheiden worden wäre. Jedenfalls hat die Vorinstanz hierzu im\nangefochtenen Entscheid (act. 23) entgegen Art. 81 Abs. 4\nlit. e StPO und Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 263\nAbs. 1 lit. a StPO keine Anordnung getroffen.\n|\n|\n4.\n|\nGemäss Polizeirapport\n(act. 1/I/001 S. 5 unten) ist das fragliche Motorrad zwar total\nbeschädigt und durch den Privatkläger beim Strassenverkehrsamt ausser Verkehr\ngesetzt worden. Dennoch ist dieses, nachdem es nicht mehr als Beweismittel\nbenötigt wird und eine Einziehung sowie eine Verwendung zur Kostendeckung\nnicht in Frage kommt, dem Privatkläger auszuhändigen, sofern er es\nzurückerhalten möchte (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO).\n|\n|\n|\nVIII.\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n|\n|\n|\n|\n"}