{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n5.\n|\nDiese soeben gewonnene\nErkenntnis wird weiter aufgrund folgender Weg-Zeit-Rechnung untermauert:\nWie vorne erwogen, richtete der von Mitlödi herkommende und vor dem\nFridolin-Gebäude links einspurende Beschuldigte vor seinem Abbiegemanöver\nin die Sernftalstrasse seinen Blick erstmals bewusst auf die Gegenfahrbahn,\nals er am südlichen Ende der Einspurstrecke anhielt (vgl. vorne,\nE. IV.7b). Ausserdem blickte er in diesem Moment noch zur\nSernftalstrasse und zum dortigen Fussgängerstreifen, um zu prüfen, ob dort\ndie Fahrbahn für seine Abbiegefahrt frei ist. Diese Blicke nehmen nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung durchaus zumindest rund zwei Sekunden Zeit in Anspruch.\nIn einer solchen Zeitspanne von zwei Sekunden legte der vor dem\nUnfallereignis auf der Hauptstrasse im Bereich des Fridolin-Gebäudes mit\neiner Geschwindigkeit von 70 km/h in Richtung Glarus fahrende Privatkläger\neine Distanz von rund 38.9 Metern zurück (70 km/h : 3.6 = 19.45 m/s x\n2 s = 38.9 m; vgl. Giger, Komm. SVG, Art. 32 N 5 ff.). Die\nDistanz zwischen dem südlichen Ende der Einspurstrecke und dem nördlichen\nEnde des auf der Fahrbahn in Richtung Mitlödi/Glarus auf der Höhe des\nFridolin-Gebäudes ausgemachten, schlecht ausgeleuchteten Bereichs beträgt\nrund 30 Meter, jene zu dessen südlichem Ende rund 55 Meter (vgl.\nvorne, E. IV.6d-e). Es ist nach diesen Berechnungen bzw.\nFeststellungen somit durchaus möglich und plausibel, dass sich der\nPrivatkläger genau dann auf diesem anlässlich des Augenscheins\nfestgestellten, schlecht ausgeleuchteten Bereich der Hauptstrasse befand,\nals der Beschuldigte auf der Einspurstrecke stehend seine Kontrollblicke in\nRichtung Gegenfahrbahn und Sernftalstrasse tätigte, und dass der\nBeschuldigte den Privatkläger aus diesem Grund nicht herannahen sah. Erst\nin einem Bereich von rund 30 Metern Entfernung zum südlichen Ende der\nEinspurstrecke können – insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem\nAugenschein und entgegen dem Privatkläger (act. 47 S. 6), gemäss\nwelchem er bzw. sein Motorrad auf der gesamten Strecke von nördlich des\nWerkhofs bis zur Verzweigung Hauptstrasse/Sernftalstrasse einsehbar gewesen\nseien – die Lichtverhältnisse als derart hinreichend gut bezeichnet werden,\ndass vom Beschuldigten verlangt werden kann, dass er den Privatkläger hätte\nsehen müssen. Angesichts dessen, dass der herannahende Privatkläger aber\nmit einer Geschwindigkeit von 70 km/h bzw. 19.45 m/s fuhr, und unter\nZubilligung einer zumindest minimalen Reaktionszeit blieb dem Beschuldigten\nindes ab diesem Moment, ab dem er den Motorradfahrer sehen konnte, zu wenig\nZeit, um den Verkehrsunfall noch durch eine entsprechende Reaktion\n(Bremsen, Ausweichen) zu vermeiden. Dies, zumal er während des gesamten Abbiegevorgangs\nnicht nur die Gegenfahrbahn, sondern auch die Abbiegestrecke (Beginn der\nSernftalstrasse samt Fussgängerstreifen) zu überblicken hatte (vgl. hierzu\nvorne, E. V.2c und sogleich, E. V.6.). Dem Beschuldigten kann\nsomit unter den gegebenen Umständen (insbesondere Fahren des Privatklägers\nohne funktionierendes Vorderlicht und schlechte Lichtverhältnisse auf\nTeilen der Fahrbahn des Privatklägers) weder eine Unaufmerksamkeit noch ein\nanderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Dies nicht\nzuletzt, da – wie aus der obenstehenden Sachverhaltserstellung deutlich\nwurde – für den Beschuldigten keine Anzeichen dafür bestanden, dass ihm ein\nMotorradfahrer ohne funktionierendes Vorderlicht entgegenkommen könnte. Er\nmusste somit nach dem vorne erwähnten Vertrauensgrundsatz entgegen der Auffassung\ndes Privatklägers (u.a. act. 47 S. 6, wonach es zum alltäglichen\nWissen gehöre, dass Leute ohne Licht unterwegs sein können) nicht mit dem\nihm vorschriftswidrig (Art. 41 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 1 VRV; vgl. auch\nact. 1/I/029) entgegenkommenden Privatkläger rechnen (BGer 6S.686/2001\nvom 18. Februar 2002 E. 2c).\n|\n|\n"}