{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\neines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können. Nach\ndem Bundesgericht kann man nicht verlangen, dass im Strassenverkehr\njedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht\nerbringt (BGE 122 IV 225 E. 2c\na.E. m.w.H.).\n|\n|\n3.\n|\nAus den nachfolgenden\nErwägungen wird deutlich, dass dem Beschuldigten – entgegen der Ansicht der\nVorinstanz (act. 23 E. II.12 und III.) und des Privatklägers\n(vgl. z.B. act. 50 Rz. 12) – in Bezug auf das anklagegegenständliche\nUnfallereignis aufgrund des erstellten Sachverhalts weder eine Unaufmerksamkeit\nnoch ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann:\n|\n|\n4.\n|\nWie schon im Rahmen der\nSachverhaltserstellung (vorne, E. IV.3-9) zum Ausdruck kam, war die\nErkennbarkeit des auf seinem Motorrad von Schwanden herkommenden\nPrivatklägers für den Beschuldigten aus mehreren Gründen eingeschränkt.\n|\n|\n|\na) So war gemäss den\nvorstehenden Erwägungen die Dämmerung zum Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls\nbereits deutlich fortgeschritten und der Privatkläger war – mit Ausnahme\ndes Schutzhelms – dunkel gekleidet auf seinem überwiegend schwarzen\nMotorrad, bei welchem die Frontbeleuchtung nicht funktionierte, unterwegs.\nAufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt und auch das\nBundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Sicht bei Dämmerung\nsogar ungünstiger und schwieriger ist als bei voller Nacht, weil wegen der\nherabgesetzten Helligkeit die Kontraste verflachen und vor allem\ndunkelfarbige Objekte dann nur schwer erkennbar sind (BGer 6S.686/2001 vom\n18. Februar 2002 E. 2c m. H. auf BGE 97 IV 165 E. 2b).\n|\n|\n|\nb) Dieser Erkennbarkeit des\nPrivatklägers aus Sicht des Beschuldigten ist überdies abträglich, dass ein\nrund 30 bis 55 Meter vor dem südlichen Ende der Einspurstrecke liegender\nBereich der Fahrbahn des entgegenkommenden Privatklägers durch die im\nGebiet der Unfallstelle vorhandene Strassenbeleuchtung nur schlecht\nausgeleuchtet wurde, mithin dort ein eigentlicher „dunkler Bereich“ bestand\n(vgl. vorne, E. IV.6d-e).\n|\n|\n|\nc) Hinzu kommt die angesichts\nder am gerichtlichen Augenschein gewonnen Eindrücke durchaus realistische\nMöglichkeit, dass entgegenkommende Motorfahrzeuge wie z.B. das Motorrad des\nPrivatklägers im Innern des Fahrzeugs des Beschuldigten nur in sehr\nbeschränktem Masse hörbar sind. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass für\nden in seinem Personenwagen sitzenden Beschuldigten das mit einer\nGeschwindigkeit von 70 km/h herannahende Motorrad des Privatklägers\nbereits in derart weiter Entfernung hörbar war, um noch rechtzeitig vor dem\nEinbiegen auf den Bereich der Gegenfahrbahn bremsen bzw. den Vortritt\ngewähren zu können. Weiter ist nach dem Augenschein nicht völlig undenkbar,\ndass im am südlichen Ende der Einspurstrecke angehaltenen Personenwagen\nauch der Sichtwinkel (z.B. aufgrund der sogenannten A-Säulen [Verbindung Motorhaube-Frontscheibe-Fahrzeugdach])\neingeschränkt war. Ganz generell ist sodann zu bemerken, dass – wie anlässlich\ndes gerichtlichen Augenscheins zu erkennen war – bei einer vom Privatkläger\nunmittelbar vor der Kollision gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h\ndessen Anfahrt auf die Verzweigung innert sehr kurzer Zeit stattfand (vgl.\nhierzu auch sogleich, E. V.5.).\n|\n|\n|\nd) Bereits im Lichte dieser\nUmstände ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu folgern, dass der\nmit seinem Motorrad herannahende Privatkläger für den Beschuldigten nicht\nbzw. nur schwer erkennbar war. Wenn der Privatkläger ausführt (act. 50\nRz. 9), anlässlich des obergerichtlichen Augenscheins sei der ohne\nLicht fahrende und komplett schwarz gekleidete Motorradfahrer aus dem auf\nder Einspurstrecke stehenden Personenwagen sichtbar gewesen, so ist hierzu\nanzumerken, dass er nicht angibt, zu welchem Zeitpunkt bzw. an welcher\nStelle er seiner Auffassung nach sichtbar war und dass alle Beteiligten\nanlässlich des Augenscheins wussten, dass ein Motorradfahrer ohne Licht\nentgegenkommen wird, mithin speziell gefasst und konzentriert waren, womit\nsich insofern ein verzerrter Eindruck ergibt (so auch die Verteidigung in\nact. 49 S. 2). Insgesamt verbleiben daher bereits aufgrund der\nbis hierhin angestellten Erwägungen entgegen der Auffassung des Privatklägers\n(vgl. z.B. act. 13 S. 4, 7; act. 47 S. 6; act. 50\nRz. 9, 12 f.) erhebliche Zweifel, dass dieser für den\nBeschuldigten im relevanten Moment derart genügend sichtbar war, dass er\nihn hätte sehen können.\n|\n|\n"}