{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n2.\n|\na) Fahrlässig begeht der Täter\nein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass\ner die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht\nbedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die\nUnvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er\nnach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet\nist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines\nFahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch\nVerletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die\nHandlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände\nsowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der\nRechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er\nzugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere\nNormen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei\nzu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen\nsolche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen\nabgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst\nnicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine\nRechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden\nkann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch\ndie konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt (zum\nGanzen statt vieler: BGE 135 IV 56 E. 2., 2.1.; BGer 6S.686/2001 vom\n18. Februar 2002 E. 2a je m.w.H.).\n|\n|\n|\nb) Der Umfang der\nSorgfaltspflichten eines nach links abbiegenden Automobilisten richtet sich\nnach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der\nVerkehrsregelnverordnung (VRV). Gemäss diesen Erlassen hat derjenige, der nach\nlinks abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten, d.h. einzuspuren,\nund vor dem Abbiegen dem entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu\nlassen (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG). Weiter dürfen beim Einspuren der für den\nGegenverkehr bestimmte Raum nicht beansprucht (Art. 13 Abs. 2 VRV), die\nKurve nicht geschnitten (Art. 13 Abs. 4 VRV) und die vortrittsberechtigten\nentgegenkommenden Fahrzeuge in ihrer Fahrt nicht behindert werden (Art. 14\nAbs. 1 VRV). Der Vortrittsbelastete hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu\nmässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten\n(Art. 14 Abs. 1 VRV; zum Ganzen: BGer 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015\nE. 1.3.3.; BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a). Zu\nbeachten ist auch die Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich\njedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der\nordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Abs.\n2 dieser Bestimmung auferlegt den Verkehrsteilnehmern sodann eine Pflicht\nzu besonderer Vorsicht unter anderem für denjenigen Fall, dass Anzeichen\ndafür bestehen, wonach sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten\nkönnte. Einem Verkehrsteilnehmer ist dann ein Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2\nSVG vorzuwerfen, wenn er bei Einhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit\nden sich verkehrswidrig verhaltenden Strassenbenützer hätte wahrnehmen\nmüssen und durch ein Brems- oder Ausweichmanöver eine Kollision hätte\nvermeiden können. Dabei richtet sich das Mass der Sorgfalt bzw.\nAufmerksamkeit nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte,\nden örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren\nGefahrenquellen (OG ZH, SB130514 vom 13. März 2014 E. 3.5.; BGE\n129 IV 282 E. 2.2.1, BGE 127 II 302 E. 3c; BGer 6S.686/2001 vom\n18. Februar 2002 E. 2c je m.w.H.). Aus der soeben erwähnten\nGrundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG wird auch der Vertrauensgrundsatz\nabgeleitet. Demgemäss darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass\nsich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches\nVertrauen ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür\nbestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder\nwenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer\nunklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in\ndie Nähe rückt. Das bedeutet indessen nicht, dass derjenige, der in\nerkennbarer Weise gegen Verkehrsregeln verstösst, von anderen Verkehrsteilnehmern\nerwarten darf, dass sie die damit geschaffene Gefahr durch eine erhöhte\nVorsicht ausgleichen. Umgekehrt kann sich aber auf den Vertrauensgrundsatz\nnur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat (BGer\n6B_168/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.5.; BGer 6S.686/2001 vom\n18. Februar 2002 E. 2c m.w.H.).\n|\n|\n|\nc) Das Bundesgericht hat zudem\nin Fällen, in welchen es um Unfälle auf Strassenverzweigungen bzw.\ndiesbezügliche Vorwürfe von Sorgfaltspflichtsverletzungen ging, unter\nanderem folgende Grundsätze entwickelt (vgl. ferner die Hinweise in OG ZH,\nSB130514 vom 13. März 2014 E. 3.6.):\n|\n|\n|\nMit ihren Blicken haben\nFahrzeuglenker die ganze Strassenbreite zu erfassen und nicht allein das,\nwas sich unmittelbar vor ihnen auf ihrer Fahrbahnhälfte ereignet.\nAllerdings wird nicht verlangt, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle ausserhalb\ndes zu erwartenden Verkehrsgeschehens zu richten (BGE 116 IV 230 E. 2). In\nerster Linie muss der Automobilist somit auf die zu erwartenden Gefahren\nachten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige\nVerhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 122 IV 225 E.\n2c). In einer Situation, in der ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit\ngleichzeitig auf verschiedene Stellen richten muss, kann von ihm nicht verlangt\nwerden, dass er an einem Ort etwas erkennt, was nur schwer sichtbar ist\n(BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c). Schliesslich ist\nes nicht zulässig, eine Sorgfaltswidrigkeit daraus abzuleiten, dass\nrückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler\n"}