{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n9.\n|\nZusammenfassend ist nach\nWürdigung sämtlicher in Betracht fallender Beweismittel folgender\nSachverhalt erstellt:\n|\n|\n|\nDer Beschuldigte fuhr am Abend\ndes 25. Oktober 2013 mit seinem Personenwagen von Glarus her auf der\nHauptstrasse in Richtung Schwanden und beabsichtigte eingangs Schwanden\nnach links in die Sernftalstrasse, auf welcher sich unmittelbar nach der\nVerzweigung ein Fussgängerstreifen befindet, abzubiegen. Hierfür befuhr er\num zirka 20:45 Uhr mit Abblendlicht sowie den linken Richtungsanzeiger\nbetätigend die vor der Verzweigung bestehende Einspurstrecke und hielt vor\ndem Linksabbiegen an deren südlichem Ende an. In diesem Moment schaute er\nein erstes Mal zur Gegenfahrbahn und prüfte, ob ihm kein anderer\nVerkehrsteilnehmer entgegenkommt sowie ob die Abbiegestrecke frei von Verkehr\nund Fussgängern ist. Da er auf der Gegenfahrbahn und im Bereich seines\nbeabsichtigten Abbiegewegs niemanden sah, fuhr er wieder an, worauf es zur\nKollision mit dem Privatkläger, einem entgegenkommenden vortrittsberechtigten\nMotorradfahrer, kam.\n|\n|\n|\nDieser war von Schwanden her auf\nder unmittelbar vor der Verzweigung gerade verlaufenden Hauptstrasse mit\neiner Geschwindigkeit von zirka 70 km/h (entsprechend der dort\nsignalisierten Höchstgeschwindigkeit) unterwegs in Richtung Glarus, wobei\ndessen Frontbeleuchtung um die Unfallzeit nicht funktionierte bzw. nicht\nleuchtete. Er trug schwarze Kleidung, sein Motorrad war schwarz mit wenigen\ngelben Verzierungen und sein Schutzhelm weiss mit einigen schwarzen\nVerzierungen. Der Personenwagen des Beschuldigten fuhr zum Zeitpunkt der\nKollision infolge erst gerade erfolgten Anrollens nach dem auf der\nEinspurstrecke getätigten Halt lediglich mit geringer Geschwindigkeit.\n|\n|\n|\nDer Privatkläger versuchte noch\nzu bremsen, was nicht mehr gelang, und nach rechts auszuweichen, um eine\nKollision zu vermeiden. Dennoch wurde das Motorrad vom\nPersonenwagen seitlich und eher im hinteren Bereich getroffen, als es sich\nschon fast nicht mehr im Abbiegebereich des Personenwagens befand. Auf der\nUnfallstelle wurden weder Pneuabdruck- noch Bremsspuren festgestellt. Der Personenwagen des Beschuldigten kam in einem seitlichen Abstand\nvon zirka drei bis vier Metern von der Hauptstrasse auf der einmündenden\nSernftalstrasse zum Stehen. Er wurde auf der in Fahrtrichtung linken Seite\nim vorderen Bereich sowie an der Front und an der Motorhaube erheblich\nbeschädigt. Das Motorrad des Privatklägers lag zirka drei bis vier Meter\nnord-/nordöstlich des Personenwagens ebenfalls bereits deutlich im Bereich\nder Sernftalstrasse. Es erlitt Totalschaden, wobei vor allem die linke\nSeite des Motorrads, primär im hinteren Bereich, beschädigt wurde. Der Privatkläger lag nach der Kollision mit\nerheblichen Beinverletzungen in Rücklage auf dem Trottoir, wobei sein linker\nTurnschuh am Fussraster seines Motorrads eingeklemmt blieb. Sodann wurde bei der Kollision der Schutzhelm des Privatklägers weggeschleudert\nund dieser kam in erheblicher Entfernung von der Unfallstelle nördlich der\nVerzweigung Hauptstrasse/Sernftalstrasse im Wiesland zu liegen.\n|\n|\n|\nWeder die Fahrtüchtigkeit des\nBeschuldigten noch jene des Privatklägers war zum Zeitpunkt des Unfalls\neingeschränkt, sie besassen die erforderlichen Fahrberechtigungen und deren\nFahrzeuge wiesen keine Mängel auf.\n|\n|\n|\nDie Strassen waren damals\ntrocken und die Dämmerung jedenfalls bereits deutlich fortgeschritten,\nsodass nächtliche Lichtverhältnisse herrschten. Der Hauptstrasse entlang\nfunktionierte aber die bei der Verzweigung in einem längeren Bereich in regelmässigen\nAbständen installierte und mit 100 Watt-Natriumdampflampen ausgestattete\nStrassenbeleuchtung. Trotz Betriebs dieser Strassenbeleuchtung ist südlich\nder Verzweigung Hauptstrasse/Sernftalstrasse, beginnend ungefähr auf Höhe\ndes nördlichen Endes des Fridolin-Gebäudes (d.h. rund in 30 Metern\nEntfernung vom südlichen Ende der Einspurstrecke), ein ungefähr 20 bis 25\nMeter langer, auf der Fahrspur in Richtung Glarus liegender Bereich der\nHauptstrasse – insbesondere je weiter man hin zur Strassenseite blickt, an\nwelcher sich das Fridolin-Gebäude befindet – deutlich schlechter\nausgeleuchtet als die übrigen Teile der Hauptstrasse und der Verzweigung.\n|\n|\n|\nDiesen Sachverhalt gilt es im\nFolgenden rechtlich zu würdigen.\n|\n|\n|\nV.\nRechtliche Würdigung\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nGemäss Art. 125\nAbs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am\nKörper oder an der Gesundheit schädigt. Der objektive Tatbestand der\neinfachen Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung ist vorliegend\nunstrittig erfüllt, nachdem aus den bei den Akten liegenden medizinischen\nBerichten ersichtlich ist, dass der Privatkläger erhebliche Beinverletzungen\nerlitt, was wie erwähnt (vorne, E. IV.1a) auch vom Beschuldigten anerkannt\nwird. Zu prüfen ist somit, ob auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt ist.\n|\n|\n"}