{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n\nwonach der verletzte Privatkläger in Rücklage auf dem Trottoir gelegen sei\n(act. 1/I/001 S. 5 oben), nicht aber weitere Beweismittel.\nInsbesondere sind auf den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen\n(act. 43) keine entsprechenden Strassenmarkierungen auszumachen (vgl.\nz.B. act. 43 Fotos-Nr. 4841-4846, wo zwar Markierungen zu den\nPositionen der Fahrzeuge, nicht aber solche zur Lage des verletzten\nPrivatklägers erkennbar sind). Weiter ist festzuhalten, dass der linke\nTurnschuh des Privatklägers am Fussraster seines Motorrads eingeklemmt\nwurde (act. 1/I/017 S. 4). Sodann hat der\nPrivatkläger bei der Kollision seinen Schutzhelm verloren und dieser kam in\nerheblicher Entfernung von der Unfallstelle nördlich der Verzweigung\nHauptstrasse/Sernftalstrasse im Wiesland zu liegen (siehe act. 43\nFotos Nr. 4847-4848 sowie die Aussagen des Beschuldigten in act. 1/I/002 S. 3 und act. 13 S. 2 f., dass der Schutzhelm weit „weggeflogen“\nsei, obwohl der Privatkläger diesen bei seiner Fahrt getragen habe). Der Beschuldigte\ngab hierzu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an\n(act. 13 S. 2 f.), der Privatkläger habe – von ihm darauf\nangesprochen – gesagt, er habe den Schutzhelm wohl nicht richtig aufgehabt.\nEs ist zwar bemerkenswert, dass das Motorrad, welches immerhin mit einer\nGeschwindigkeit von rund 70 km/h unterwegs war (vgl. vorne, E. IV.5b),\nwie soeben erwähnt nahe beim Personenwagen zu liegen kam und zugleich der\nSchutzhelm des Privatklägers weit wegkatapultiert wurde. Letztlich sind die\ngenauen Gründe für diese Unfallendlage der involvierten Fahrzeuge, des\nPrivatklägers selbst und von dessen Schutzhelm jedoch für die\nBeurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht von Relevanz (vgl.\nhinten, E. V.), weshalb diese Thematik hier nicht vertieft zu werden braucht.\n|\n|\n8.\n|\na) Der Beschuldigte beantragt\nim Berufungsverfahren (act. 27 S. 2 f.; act. 47\nS. 2) die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens „insbesondere\nbetreffend eine Lichtanalyse am Unfallort, der Eruierung der genauen Unfallstelle\nsowie einer Einschätzung der Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers zum\nZeitpunkt des Aufpralls“.\n|\n|\n|\nb) Was die Lichtverhältnisse am\nUnfallabend anbelangt, wurden seitens des Obergerichts mit der Anfrage an\ndie Technischen Betriebe Glarus Süd vom 20. Oktober 2015 (vgl. act. 41)\nsowie mit dem Augenschein (vgl. act. 35, 38, 41-44, 46) weitere\nErkundigungen getätigt, aufgrund welcher sich dieser Aspekt vorliegend\nhinreichend verlässlich beurteilen lässt (vgl. vorne, E. IV.6b-f). In\nBezug auf die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers ist aufgrund der\nTatsache, dass an der Unfallstelle keinerlei Brems- und/oder Pneuabdruckspuren\nfestgestellt werden konnten (act. 1/I/017 S. 3), nicht davon auszugehen,\ndass ein Gutachten erkenntnisbringend sein könnte (so übrigens vor\nVorinstanz auch der Beschuldigte: act. 11 S. 1 unten). Die\nEruierung der genauen Kollisionsstelle schliesslich ist vorliegend, wo es\num die Frage allfälliger Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten\ngeht, nicht entscheidrelevant (vgl. die nachstehenden Erwägungen sowie BGer\n6S.686/2001 vom 18. Februar 2002). Nach dem Gesagten ist daher der\nBeweisantrag des Beschuldigten um Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens\nabzuweisen (Art. 318 Abs. 2 StPO analog).\n|\n|\n"}