{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n\nnoch versucht, nach rechts zu fahren, um die Kollision zu vermeiden, was\naber nicht gelungen sei. Gebremst habe er nicht, da er zum Reagieren keine Zeit\nmehr gehabt habe. Vor der Staatsanwaltschaft hielt der Privatkläger daran\nfest (act. 1/IV/002 S. 3), dass der Personenwagen noch gefahren\nsei, als es zur Kollision kam, und zwar mit einer Geschwindigkeit von zirka\n20 bis 30 km/h. Er habe noch auszuweichen und zu bremsen versucht. Trotzdem\nsei das Auto hinten links in ihn hineingefahren.\n|\n|\n|\nd) Davon\nausgehend, dass der Beschuldigte am südlichen Ende der Ein-spurstrecke\neinen Kontrollhalt tätigte (vgl. soeben, E. IV.7a) und da der Kollisionspunkt\nnur zirka fünf bis sechs Meter von dieser Stelle entfernt liegt (vgl. u.a.\nact. 1/I/017 S. 2 und S. 3 unten [Endlage minus kurzer\nAnhalteweg]) sowie weil das Motorrad in geringer Distanz (zirka drei bis\nvier Meter) zum Personenwagen zu liegen gekommen ist (vgl. u.a. act. 1/I/017\nS. 3), erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass der Personenwagen\ndes Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision lediglich mit geringer\nGeschwindigkeit unterwegs war, wie dies auch der Privatkläger zumindest\nanlässlich seiner ersten Einvernahme bestätigte (act. 1/I/003\nS. 3; vgl. auch die bei den Akten liegende E-Mail von X.______\nvom 15. Juli 2014 [act. 1/III/004], wonach anzunehmen sei, dass\nder eben erst wieder angefahrene Personenwagen schneller zum Stillstand\ngekommen sei als das – mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h\nherannahende [vgl. oben, E. IV.5b] – Motorrad, er aber nicht beurteilen\nkönne, ob der Personenwagen zum Unfallzeitpunkt komplett stillgestanden\nsei). Allein der Umstand, dass am Personenwagen des Beschuldigten doch\nerhebliche Schäden zu verzeichnen sind ((vgl.\nact. 1/I/017 S. 3 und act. 43, u.a. Fotos Nr. 4803-4806\nund 4809-4811), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern\nund kann auch auf die bei der Kollision vorherrschende Dynamik (vgl. die\nvorinstanzliche Vermutung [act. 23 E. II.12.], wonach ein\nGrossteil der Bewegungsenergie in der Kollision aufgegangen sein könnte)\nzurückzuführen sein. Im Übrigen ist es aufgrund des\nSchadensbilds (vgl. nachfolgend E. IV.7f) und der Aussagen des\nPrivatklägers nicht plausibel, dass der Privatkläger in den Personenwagen\ndes Beschuldigten hineinfuhr, wie Letzterer vor der Staatsanwaltschaft\nbehauptete (act. 1/IV/001 S. 2). Wäre der Personenwagen nämlich\ntatsächlich bereits stillgestanden, mithin das Motorrad des Privatklägers\nin diesen geprallt, so fänden sich kaum auf der in Fahrtrichtung linken\nSeite des Personenwagens derart ausgeprägte Schäden wie die eingetretenen\n(vgl. act. 1/I/017 S. 3; act. 43 Fotos Nr. 4803-4806\nund 4809-4811). Vielmehr wären diesfalls Schäden auf der anderen Wagenseite\nbzw. weitergehende Schäden als die Eingetretenen im Frontbereich zu erwarten\ngewesen (so zutreffend auch der Privatkläger in act. 50 Rz. 10).\n|\n|\n|\ne) Ebenfalls kann\nals erstellt gelten, dass der Privatkläger mit seinem Motorrad vor der\nKollision nicht bremste bzw. dass er dies zwar noch versuchte, es aber\nbereits zu spät war (vgl. dessen glaubhafte Aussagen in act. 1/I/003\nS. 4 und act. 1/IV/002 S. 3 sowie die polizeiliche\nFotodokumentation, act. 1/I/017 S. 3, wonach weder Brems- noch\nPneuabdruckspuren festgestellt werden konnten).\n|\n|\n|\nf) Schliesslich\nist auf die Aspekte Endlage der Fahrzeuge und Schadensbild einzugehen. Aus\nder polizeilichen Fotodokumentation (act. 1/I/017) sowie aus den\nweiteren seitens der Polizei eingereichten Fotoaufnahmen (act. 43) ist\nersichtlich, dass der Personenwagen des Beschuldigten in einem seitlichen\nAbstand von zirka drei bis vier Metern von der Hauptstrasse auf der in\ndiese einmündenden Sernftalstrasse zum Stehen kam. Beim Personenwagen des Beschuldigten\nsind auf der in Fahrtrichtung linken Seite im vorderen Bereich sowie an der\nFront und an der Motorhaube erhebliche Schäden eingetreten (vgl.\nact. 1/I/001 S. 3 unten, act. 1/I/017 S. 3 sowie\nact. 43 u.a. Fotos Nr. 4803-4806 und 4809-4811).\n|\n|\n|\nDas Motorrad des\nPrivatklägers lag zirka drei bis vier Meter nord-/nordöstlich des\nPersonenwagens ebenfalls bereits deutlich im Bereich der Sernftalstrasse\n(vgl. u.a. act. 1/I/017 S. 2 f. sowie diverse Fotos in\nact. 43). Bei dieser Faktenlage erscheint die Aussage des\nPrivatklägers (act. 1/I/003\nS. 4 und act. 1/IV/002 S. 3), wonach er\nnoch versucht habe, nach rechts auszuweichen, um die Kollision zu\nvermeiden, als glaubhaft (so auch die Rechtsvertretung des Privatklägers in\nact. 13 S. 4 unten; vgl. ferner die vorinstanzlichen Erwägungen\nin act. 23 E. II.12.), wenngleich denkbar ist, dass auch die bei\nder Kollision wirkenden Kräfte zur seitlichen Verschiebung der Fahrzeuge\nweg von der Hauptstrasse auf die Sernftalstrasse beigetragen haben (unglaubhaft\nist demgegenüber die Aussage des Beschuldigten an der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung [act. 13 S. 3], dass der Motorradfahrer nicht\nausgewichen sei). Gemäss Polizeirapport (act. 1/I/001 S. 4 unten)\nerlitt das Motorrad Totalschaden und aus den in den Akten liegenden Fotoaufnahmen\n(act. 1/I/017 S. 4 ff.; act. 43 Fotos\nNr. 4809-4816, 4827-4829, 4861-4870) ist ersichtlich, dass vor allem\ndie linke Seite des Motorrads, primär im hinteren Bereich, beschädigt\nwurde.\n|\n|\n|\nDieses beim\nMotorrad und beim Personenwagen vorliegende Schadensbild deutet darauf hin,\ndass das Motorrad seitlich und eher im hinteren Bereich vom\nPersonenwagen getroffen wurde (vgl. auch den Polizeirapport vom 6. Februar 2014 [act. 1/I/001\nS. 2], in welchem aus der Perspektive des Personenwagens des\nBeschuldigten von einer „frontalen/seitlichen“ Kollision die Rede ist), als es sich\nschon fast nicht mehr im Abbiegebereich des Personenwagens befand (ebenso\ndie Vorinstanz in act. 23 E. II.12.).\n|\n|\n|\nZur Endlage des\nPrivatklägers selbst finden sich in den Akten einzig eine Notiz im Polizeirapport,"}