{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n7.\n|\na) In Bezug auf\nden Beginn des vom Beschuldigten ausgeführten Abbiegevorgangs in die\nSernftalstrasse stimmen die Angaben der Beteiligten untereinander sowie mit\nden weiteren Akten überein (Fahrt von Mitlödi herkommend auf der\nHauptstrasse und dann Einbiegen in die Einspurstrecke vor der Verzweigung;\nvgl. u.a. act. 1/I/002 S. 2 und act. 1/I/003 S. 3). Laut\nseinen eigenen Aussagen hat der Beschuldigte beim Einspuren den linken\nRichtungsanzeiger betätigt (act. 1/I/002 S. 2) und Gegenteiliges\nlässt sich mangels Zeugen (vgl. act. 1/I/002 S. 3 und\nact. 1/I/001 S. 5, wo als Auskunftsperson einzig F.______ [vgl.\nE. IV.4d] genannt wird) nicht (mehr) erstellen, womit dies in dubio\npro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) als erstellt zu betrachten ist. Aus\ndenselben Gründen ist mangels anderslautender Beweismittel davon\nauszugehen, dass der Beschuldigte mit Abblendlicht und nicht mit Fernlicht\nunterwegs war, zumal der Bereich der fraglichen Verzweigung mit einer\nStrassenbeleuchtung versehen ist (vgl. E. IV.6a). Weiter sagten sowohl\nder Beschuldigte als auch der Privatkläger aus, dass Ersterer vor dem\nLinksabbiegen am südlichen Ende der Einspurstrecke angehalten habe (vgl.\nu.a. act. 1/I/002 S. 2 und act. 1/I/003 S. 3; die\nRechtsvertretung des Privatklägers zitiert diesen in act. 13\nS. 4 unrichtig, wenn sie ausführt, gemäss ihm sei der Beschuldigte mit\n20-30 km/h auf der Einspurstrecke gefahren und ohne anzuhalten abgebogen;\nvielmehr gab auch der Privatkläger an, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug\nbeim Einspuren angehalten [so explizit in act. 1/I/003 S. 3] und\nbezog sich die vom Privatkläger geäusserte Geschwindigkeitsangabe auf den\nKollisionszeitpunkt [vgl. act1/I/003 S. 3 und act. 1/IV/002\nS. 3]). Wenngleich dies nicht mittels weiterer\nBeweismittel untermauert ist und ein Anhalten auf der Einspurstrecke dann,\nwenn man keinen Gegenverkehr erblickt, nicht als zwingend geboten erscheint\n(vgl. hinten, E. V.2b), ist somit aufgrund der insoweit übereinstimmenden\nAussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie in dubio pro reo\n(Art. 10 Abs. 3 StPO) als erstellt zu betrachten, dass dieser vor\ndem anklagegegenständlichen Linksabbiegen am südlichen Ende des\nEinspurstreifens zumindest kurz anhielt. Dafür spricht auch, dass gemäss\nUntersuchungen des kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei im\nBereich der Verzweigung weder Brems- noch Pneuabdruckspuren festgestellt\nwerden konnten (act. 1/I/017 S. 3). Derartige Spuren wären\nhingegen wohl eher zu verzeichnen gewesen, wenn der Beschuldigte bei seinem\nAbbiegmanöver keinen solchen Halt eingelegt hätte, wäre er doch auf diese\nWeise mit einer höheren Geschwindigkeit über die Verzweigung gefahren und\nzum Kollisionspunkt gelangt (ähnlich auch die Verteidigung in act. 13\nS. 6).\n|\n|\n|\nb) Den weiteren\nVerlauf seiner Fahrt nach dem Halt auf der Einspurstrecke schildert der\nBeschuldigte wie folgt\n(act. 1/I/002 S. 2 f.; act. 13 S. 2 f.;\nact. 47 S. 2): Am südlichen Ende der\nEinspurstrecke stehend habe er ein erstes Mal zur Gegenfahrbahn geschaut\nund geprüft, ob ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkomme. Nachdem\ner niemanden gesehen habe, sei er angerollt. Als er angefahren sei, habe es\nauch bereits „geklöpft“. Aus dem Dunklen sei ein Motorrad ohne Licht von Schwanden her in Richtung\nMitlödi gekommen. Zum Reagieren sei es aber schon zu spät gewesen. Er habe\nden Motorradfahrer erst kurz vor der Kollision bemerkt, als dieser bereits\nsehr nahe bei ihm gewesen sei und daher sei es trotz sofortigem Stopp zur\nKollision gekommen. An dieser Schilderung fällt zwar\ndie Aussage auf, wonach er erstmals erst am Ende der Einspurstrecke stehend\nzur Gegenfahrbahn geschaut habe, blickt man doch üblicherweise bereits\nwährend der Fahrt auf der Einspurstrecke ein erstes Mal zumindest flüchtig\ndorthin. Mangels anderer Beweise zum Einspurverhalten des Beschuldigten ist\nindes dennoch von dessen Version des Ablaufs auszugehen, zumal er abgesehen\nvon diesem Sachverhaltselement zum weiteren Verlauf seiner Fahrt nach dem\nHalt auf der Einspurstrecke detaillierte und damit glaubhafte Aussagen\nmachte. Zudem ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte und in dubio\npro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass er bei\nseinem Halt auf der Einspurstrecke vor dem Losfahren pflichtgemäss (vgl.\nhinten, E. V.1b-c) auch noch zur Sernftalstrasse hinblickte, um zu\nprüfen, ob dieser Bereich frei von Verkehr und insbesondere von die Strasse\nquerenden Fussgängern ist (Fussgängerstreifen auf der Sernftalstrasse in\nunmittelbarer Nähe der Verzweigung, vgl. E. IV.6d). Der\nPrivatkläger seinerseits gibt – weniger detailliert, aber insoweit konstant\n– an (act. 1/I/003 S. 3; act. 1/IV/002 S. 3): er habe gesehen wie der\nPersonenwagen von Mitlödi hergekommen sei und eingespurt habe, um in\nRichtung Feuerwehrstützpunkt Kärpf zu fahren. Dann sei dieser beim Abbiegen\nin ihn hineingefahren.\n|\n|\n|\nc) Zur\nGeschwindigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision finden sich\nunterschiedliche Schilderungen der Beteiligten. Der Beschuldigte erklärte\nzunächst in seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013, er\nsei angefahren und da habe es auch bereits „geklöpft“ (act. 1/I/002\nS. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Juni 2014\n(act. 1/IV/001 S. 2) gab er dann an, der Motorradfahrer sei in ihn hineingefahren,\nwährend er stillgestanden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor\nVorinstanz vom 15. Oktober 2014 (act. 13 S. 2 f.) führte er\naus, er sei angefahren, habe eine Geschwindigkeit von nicht einmal 10 km/h\ngehabt und bei der Kollision noch gebremst, aber es sei zu spät gewesen.\nDer Motorradfahrer sei nicht ausgewichen. Der Privatkläger führte in seiner\npolizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2014\n(act. 1/I/003 S. 3) ebenfalls aus, der Personenwagen des Beschuldigten sei bei\nder Kollision nicht schnell gefahren, vielleicht mit 20 km/h. Er habe"}