{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n\nist in all den genannten Fotos auf der Hauptstrasse ein Polizeifahrzeug mit\neingeschalteter weisser Front- und oranger Dachbeleuchtung zu sehen, was\ndie Aussagekraft dieser Aufnahmen in Bezug auf die Frage der zum Zeitpunkt\ndes Unfalls herrschenden Lichtverhältnisse deutlich schmälert. Allgemein\nist sodann hinsichtlich dieser Fotoaufnahmen zu beachten, dass diese allesamt nicht unmittelbar zum\nZeitpunkt des Unfalls (zirka 20:45 Uhr, vgl. vorne, E. IV.3c) erstellt\nwurden, sondern einige Zeit später (vgl. die bei Einlegen der Foto-CD\n[act. 43] im Explorer erscheinenden Angaben unter „Änderungsdatum“,\nwobei unklar bleibt, ob es sich dabei um den Zeitpunkt der Erstellung der\nAufnahmen oder um jenen der Bearbeitung [auf CD brennen] derselben\nhandelt). Wahrscheinlich war es somit zu dieser Zeit dunkler als anlässlich\ndes Unfalls. Dennoch geben die Aufnahmen einen gewissen Aufschluss\nzumindest über das Verhältnis bzw. die Lage dunklerer und hellerer Stellen\nauf der Hauptstrasse, auch wenn Fotoaufnahmen selbstredend möglicherweise\nein Bild vermitteln, welches nicht vollständig den in\nder Realität herrschenden Verhältnissen entspricht.\n|\n|\n|\nf) Die\nRechtsvertretung des Privatklägers machte in der\nBerufungsverhandlung vom 23.\nOktober 2015 (act. 50 Rz. 2, 6, 12) geltend, dass es am konkreten\nUnfalldatum, d.h. am 25. Oktober 2013 um zirka 20:45 Uhr, insgesamt\nheller gewesen sei als am Abend des Augenscheins (20. Oktober 2015 von\n20:30 Uhr bis 21:00 Uhr), weil damals der Mond sichtbar gewesen sei. Allerdings\nfinden sich in den Akten nirgendwo Anhaltspunkte, aufgrund derer sich\nermitteln liesse, welcher Einfluss damals vom Mond auf die bei der\nfraglichen Strassenverzweigung herrschenden Lichtverhältnisse ausging. Dies\nlässt sich heute auch sonst nicht mehr verlässlich bzw. auf objektivierte\nWeise rekonstruieren. Deshalb und zumal zweifelhaft ist, ob der Mond zur\nZeit des Unfalls in Schwanden überhaupt bereits aufgegangen war (vgl.\nwww.mondverlauf.de [Eingabe: Schwanden und Unfalldatum 25. Oktober\n2013], wonach der Mondaufgang damals dort erst um 23:16 Uhr erfolgte), muss\nin dubio pro reo davon ausgegangen werden (Art. 10 Abs. 3 StPO),\ndass allfälliger Mondschein höchstens marginalen Einfluss auf die Lichtverhältnisse\nam Unfallort bzw. zur Unfallzeit hatte. Dies, zumal auf den bei den Akten\nliegenden Fotoaufnahmen (act. 1/I/017; act. 43) kein Mondeinfluss\nerkennbar ist, obwohl diese wie soeben erwähnt einige Zeit nach dem Unfall\nerstellt wurden und daher auf diesen zufolge weiter fortgeschrittener Dämmerung\nein Mondeinfluss eher besser als zum Unfallzeitpunkt sichtbar sein sollte.\nInsgesamt ist somit punkto Lichtverhältnisse mangels anderer\nBeweismittel primär auf die beim Augenschein gewonnenen, vorne wiedergegebenen\nEindrücke der Gerichtsmitglieder, insbesondere deren Feststellung des\nbeschriebenen (E. IV.6d-e), ausgeprägten dunklen Bereichs abzustellen.\n|\n|\n|\ng) Im\nÜbrigen fiel den Gerichtsmitgliedern, als sie sich anlässlich des Augenscheins\nim am südlichen Ende des Einspurstreifens abgestellten Polizeifahrzeug\nbefanden, auf, dass das herannahende Motorrad im Innern des Polizeifahrzeugs\nbei ausgeschalteter Radio- bzw. Musikanlage nur leise hörbar und zudem das\nSichtfeld etwas eingeschränkt bzw. jedenfalls nicht derart umfassend war,\nwie dies gewisse Fotoaufnahmen suggerieren (vgl. z.B. act. 43 Fotos Nr. 4796, 4798, 4824, 4834 und 4835).\nSelbstverständlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich bei den\nbeiden Unfallfahrzeugen des Privatklägers und des Beschuldigten um andere\nModelle mit unter anderem möglicherweise andersartigen Lärmdämmungs- und\nSichtwinkel-Eigenschaften als die beim Augenschein verwendeten Fahrzeuge\nhandelt. Dennoch sind die soeben genannten Umstände mangels anderer\ndiesbezüglicher Sachverhaltserhebungen bei der nachfolgenden Würdigung\njedenfalls untergeordnet auch mit zu berücksichtigen (Art. 10\nAbs. 3 StPO). Dies mitunter, weil der Beschuldigte – der nach eigenen\nAussagen beim Autofahren ab und zu Radio höre, nicht aber telefoniere und\nam Unfallabend nicht einmal ein Mobiltelefon dabeigehabt habe (act. 13 S. 3) –\nebenfalls angab, er habe vom\nherannahenden Motorrad nichts gehört (act. 13 S. 3), was nach dem\nGesagten jedenfalls nicht völlig unglaubhaft ist.\n|\n|\n"}