{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n6.\n|\na) Zu den zum Unfallzeitpunkt\nherrschenden äusseren Bedingungen ist dem Polizeirapport vom 6. Februar 2014 (act. 1/I/001 S. 1)\nund der polizeilichen Fotodokumentation (act. 1/I/017) zu entnehmen,\ndass die Strasse trocken war und nächtliche Lichtverhältnisse herrschten,\nder Strasse entlang aber die in einem längeren Bereich in regelmässigen\nAbständen installierte (vgl.\nact. 1/I/017 S. 2 f. sowie den\nPlanausschnitt der Technischen Betriebe Glarus Süd betreffend öffentliche\nBeleuchtung, act. 41) Strassenbeleuchtung (Natriumdampflampen,\n100 Watt, vgl. act. 41) funktionierte (vgl. auch die Aussage\ndes Privatklägers in act. 1/I/003\nS. 4).\n|\n|\n|\nb) Umstritten ist, wie gut die\nStrasse im Bereich des Unfallorts (Hauptstrasse in Schwanden auf Höhe des\nGebäudes der Fridolin Druck und Medien Walter Feldmann AG [nachfolgend:\n„Fridolin-Gebäude“]) zum Zeitpunkt des Vorfalls aufgrund dieser\nStrassenbeleuchtung ausgeleuchtet war. Der Beschuldigte gab anlässlich\nmehrerer Befragungen an, es sei trotz Vorhandenseins einer\nStrassenbeleuchtung dunkel gewesen und er habe niemanden kommen sehen,\nsondern der Privatkläger sei mit seinem Motorrad plötzlich aus dem Dunkeln\nerschienen (vgl. act. 1/I/002 S. 2 ff.; act. 13 S. 2 f; act. 47\nS. 2; vgl. auch die Ausführungen seiner Verteidigung in act. 13\nS. 5). Demgegenüber hält der Rechtsbeistand des Privatklägers\ndafür, im Bereich der Unfallstelle habe eine ausserordentlich gute Beleuchtung\nbestanden, womit keine Rede davon sein könne, dass es dunkel gewesen sei\n(vgl. act. 13 S. 4; act. 50\nRz. 2, 6, 12).\n|\n|\n|\nc) Das Obergericht führte am 20. Oktober 2015 abends ab 20:30\nUhr im Bereich der Unfallstelle einen Augenschein durch. Dieser wurde so\nterminiert und organisiert, dass in jeder Hinsicht möglichst authentische\nVerhältnisse wie seinerzeit am Unfalltag (25. Oktober 2013 um zirka\n20:45 Uhr) herrschten. Die Kantonspolizei sperrte Teile der Haupt- und der\nSernftalstrasse mehrmals kurzzeitig für den normalen Verkehr und es wurde\nein dunkel gekleideter Motorradfahrer mit einem dunklen Motorrad einige\nMale ohne eingeschaltete Frontbeleuchtung und mit einer Geschwindigkeit von\njeweils 70 km/h von Schwanden her auf der Hauptstrasse an der Unfallstelle\nvorbei in Richtung Mitlödi fahren gelassen. Während dieser Fahrten\npostierten sich die Mitglieder des Gerichts sowie die Parteien an\nverschiedenen Stellen im Bereich der Abzweigung Hauptstrasse/Sernftalstrasse,\nso unter anderem auch in einem in Fahrtrichtung Schwanden auf der\nEinspurstrecke zur Sernftalstrasse unmittelbar vor der Abzweigung mit\neingeschaltetem Abblendlicht abgestellten Polizeifahrzeug (Personenwagen;\nvgl. zum Ganzen: act. 35, 38, 41-42, 44, 46).\n|\n|\n|\nd) Was die Lichtverhältnisse anbelangt, stellte das Obergericht an\ndiesem Augenschein erstens fest, dass die Dämmerung bereits deutlich\nfortgeschritten und es entsprechend dunkel war. Zweitens fiel dem\nObergericht auf, dass trotz Betriebs der bereits beschriebenen (vorne,\nE. IV.5a), in regelmässigen Abständen angebrachten Strassenbeleuchtung\nein ungefähr 20-25 Meter langer Bereich der\nHauptstrasse, nämlich eine auf Höhe des nördlichen Endes des Fridolin-Gebäudes\n(d.h. zirka 30 Meter [nördliches Ende] bis zirka 55 Meter\n[südliches Ende] vom südlichen Ende der Einspurstrecke entfernt) liegende\nFläche auf der Fahrspur in Richtung Glarus (vgl. nachfolgende Skizze) –vor\nallem je weiter man hin zur Strassenseite blickt, an welcher das\nFridolin-Gebäude liegt –, recht dunkel war bzw. als in deutlich schlechterem\nMasse ausgeleuchtet erschien als die übrigen Teile der Hauptstrasse, insbesondere\nals der unmittelbare Bereich der Verzweigung und als der Bereich weiter\nsüdlich nach dem Werkhof gegen Schwanden hin. Eine mögliche Erklärung\nfür das Bestehen dieses dunklen Bereichs liegt dabei darin, dass ungefähr\nan dieser Stelle der Hauptstrasse die Strassenseite ändert, an welcher die\nStrassenbeleuchtung angebracht ist (von Schwanden her kommend Beleuchtung\nzunächst am rechten Strassenrand, danach ab den überdachten Parkplätzen\nnördlich des Werkhofs von Schwanden her gesehen am linken Strassenrand,\nvgl. act. 1/I/017 S. 2 und S. 3 oben; sowie act. 41)\nund dass die Strassenbeleuchtung im Bereich der überdachten Parkplätze nördlich\ndes Werkhofs im Vergleich zu den übrigen Strassenleuchten um mehrere Meter\nzurückversetzt ist (vgl. Planausschnitt der Technischen\nBetriebe Glarus Süd betreffend öffentliche Beleuchtung, act. 41,\nPosition der Leuchte Nr. 406 im Vergleich zu den Positionen der\nLeuchten Nr. 403-405 sowie act. 1/I/017 S. 2 und\nS. 3 oben). Ohne nennenswerten Einfluss auf diesen\ndunklen Bereich blieben dabei am Augenschein die am Fridolin-Gebäude\nangebrachte Beleuchtung der Firmentafel (vgl. act. 1/I/017 S. 3\noben) wie auch die Beleuchtung des unmittelbar bei der Einmündung der\nSernftalstrasse in die Hauptstrasse liegenden Fussgängerstreifens (vgl.\nact. 1/I/017 S. 2 und act. 41 Lampe Nr. 407), dies\nwohl, weil sich diese beiden Lichtquellen weiter nördlich als der\nausgemachte dunkle Bereich befinden.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ne) Dieser am\nAugenschein – übrigens nicht nur vom Gericht, sondern auch von der Verteidigung\n(vgl. act. 49 S. 2) – gewonnene Eindruck, dass in\nFahrtrichtung Glarus im Bereich des Fridolin-Gebäudes entgegen den von der\nVorinstanz allein gestützt auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen\nangestellten, entsprechenden Erwägungen (act. 23 E. II.12.) eine\nschlecht ausgeleuchtete Fläche besteht, geht zumindest\nandeutungsweise auch aus einigen bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen\nhervor (vgl. act. 1/I/017 S. 3 oben sowie\nact. 43 Fotos Nr. 4796, 4798, 4824, 4834 und 4835). Aus diesen Aufnahmen\nist der soeben geschilderte Verlauf der Strassenbeleuchtung ersichtlich\nund lässt sich der genannte dunkle Bereich ebenfalls erahnen. Allerdings"}