{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\nder Fahrer habe auch noch Mut, in der Nacht ohne Licht zu fahren\n(act. 1/I/004 S. 2) und das stellenweise vorsichtige Berichten\n(klare Deklaration, dass er nicht mehr wisse, welche Witterung geherrscht\nhabe und dass es ihm zufolge Dunkelheit unmöglich ist, das Motorrad zu\nbeschreiben, act. 1/I/004 S. 2 f.). Die Verteidigung weist\nsodann zutreffend darauf hin (act. 13 S. 6), dass zur Tages- und\nJahreszeit des Unfalls auf der Hauptstrasse in Schwanden gewöhnlich nicht\nüberaus viele Motorräder unterwegs sein dürften, womit – trotz mehrerer auf\nder Hauptstrasse ab Höhe Doppelturnhalle bis zur Unfallstelle bestehender\nAbzweigungsmöglichkeiten (so der Privatkläger in act. 50 Rz. 11)\n– der Schluss naheliegt, es könnte sich beim von F.______ gesehenen\nMotorradfahrer um den Beschuldigten handeln.\n|\n|\n|\ne) Zusätzlich zu diesen glaubhaften Angaben von F.______ und zu den\nkonstanten Aussagen des Beschuldigten liegt ein Untersuchungsbericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen\nDiensts der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. November 2013\n(act. 1/I/018) vor. Darin konstatiert dieser (act. 1/I/018\nS. 8), das Motorrad sei mit eingeschaltetem Licht gefahren (gemeint\nwohl: Lichtschalter auf „Ein“, vgl. auch Polizeirapport [1/I/001\nS. 5], Untersuchungsantrag\n[act. 1/I/016 S. 2] und Fotodokumentation\n[act. 1/I/017 S. 5]) und beide linke Richtungsanzeiger und das Rücklicht seien zum\nZeitpunkt des Unfalls in Betrieb gewesen. Bei der Frontbeleuchtung habe die\nwissenschaftliche Untersuchung einen widersprüchlichen Befund ergeben.\nSeitens des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Diensts könne deshalb weder\nausgeschlossen noch bestätigt werden, dass zum Unfallzeitpunkt irgendein\nLicht der Frontbeleuchtung geleuchtet habe.\n|\n|\n|\nf) Aufgrund dieser Beweislage bestehen zumindest erhebliche,\nunüberwindliche Zweifel, dass beim Motorrad des Privatklägers in der\nunmittelbaren Zeitspanne um den Unfall die Frontbeleuchtung in Betrieb war.\nDaher muss im Folgenden in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO;\nvgl. vorne, E. IV.2.) mit der Vorinstanz (act. 23 E. II.11.)\ndavon ausgegangen werden, dass diese Frontbeleuchtung um die Unfallzeit\nnicht funktionierte bzw. nicht leuchtete (so in einer ähnlichen\nFallkonstellation auch OG ZH SB130514 vom 13. März 2014\nE. 3.4.1.). Dies, zumal der Privatkläger im Zusammenhang mit dem\nanklagegegenständlichen Ereignis durch die Jugendanwaltschaft mit\nStrafbefehl vom 25. Februar 2014 (act. 1/I/029) rechtskräftig\n(vgl. act. 47 S. 7 oben) wegen Fahrens ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts resp. mit defekten\nFrontlichtern im Sinne von Art. 41 Abs. 1 SVG,\nArt. 30 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig\ngesprochen und mit einem Verweis bestraft wurde.\n|\n|\n5.\n|\na) Im Bereich des Unfallorts\ngalt am 25. Oktober 2013 – wie noch heute – eine signalisierte\nHöchstgeschwindigkeit von 70 km/h (act. 1/I/001 S. 1; OG GL,\nOG.2015.00045 vom 27. Mai 2016 E. III.B.). Der Privatkläger gab\nan, dort auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von zirka 70 km/h\ngefahren zu sein (act. 1/I/003\nS. 3; act. 1/IV/002 S. 3). Der Beschuldigte seinerseits\nführte aus, er glaube, das Motorrad sei „eher schnell“ gefahren\n(act. 1/I/002 S. 3).\n|\n|\n|\nb) Da keine weiteren Beweise zur vom Privatkläger gefahrenen Geschwindigkeit\nvorliegen, ist davon auszugehen, dass dieser auf der geraden Strecke (vgl. act. 1/I/001 S. 1;\nact. 1/I/017 S. 3 oben) unmittelbar vor dem Unfallereignis mit einer Geschwindigkeit von\nzirka 70 km/h fuhr (zur Frage, ob der Privatkläger vor der Kollision\ngebremst hat, vgl. hinten, E. IV.7e).\n|\n|\n"}