{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n3.\n|\na) Zunächst ist unstrittig und\nerstellt, dass zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Unfallereignisses\nweder die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten noch jene des Privatklägers\neingeschränkt war. Vielmehr fielen bei beiden Personen entsprechende\nAlkohol- bzw. Drogentests negativ aus (vgl. act. 1/I/006-013). Die Kantonspolizei hat sodann die\ninvolvierten Fahrzeuge des Beschuldigten und des Privatklägers wie auch\nderen Fahrberechtigungen anlässlich ihrer Kontrolle auf der Unfallstelle\nfür in Ordnung befunden (1/I/001 S. 3, 4 und 5). Insbesondere ist davon\nauszugehen, dass in diesem Polizeirapport erwähnt worden wäre, falls die\nReifen des Motorrads – wie von der Verteidigung mit nicht näher\nspezifiziertem Verweis auf bei den Akten liegende Fotoaufnahmen gerügt\n(act. 47 S. 4; act. 49 S. 2 f.) – tatsächlich übermässig\nabgefahren gewesen wären. Ein Mangel bezüglich dieser Reifen ist daher\nnicht erstellt. Schliesslich ist im Polizeirapport vom 6. Februar 2014\n(act. 1/I/001 S. 4) erwähnt, dass der Privatkläger seit dem 11. Juni 2013 im Besitz eines\nFührerausweises der Kategorie A1 war, mithin berechtigt war, sein Motorrad\nCH-Racing CH 50, welches unter die Kategorie Motorrad bis 50 cm3 bzw.\nmax.4 kW fällt, zu lenken (Art. 3 Abs. 2 VZV und Art. 6\nAbs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV).\n|\n|\n|\nb) Weiter ist allseits\nunstrittig, dass der Privatkläger anlässlich des Unfall-ereignisses\nschwarze Kleidung getragen hat (act. 1/I/002\nS. 3; act. 13 S. 2; act. 50 Rz. 2, 9) und\nsein Motorrad schwarz mit wenigen gelben Verzierungen ist\n(act. 1/I/001 S. 4; act. 1/I/002\nS. 3; act. 1/I/017 S. 4). Aufgrund von Fotoaufnahmen\nder Kantonspolizei Glarus ist ferner erstellt, dass der Schutzhelm des\nPrivatklägers weiss mit einigen schwarzen Verzierungen ist (act. 43, Fotos\nNr. 4847 und 4848). Diesbezüglich hat somit der Beschuldigte\nanlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht richtig ausgesagt\n(vgl. act. 13 S. 2:\ndunkler Schutzhelm). Dies allein ist jedoch seiner Glaubwürdigkeit bzw. der\nGlaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich, da es sich um ein Detail\nhandelt und der Schutzhelm nach dem Unfall in beträchtlicher Distanz\nentfernt vom Kollisionsort lag (vgl.\nact. 43 v.a. Fotos-Nr. 4847 und 4848 sowie hinten,\nE. IV.7f), d.h. wohl ausserhalb des Bereichs, auf welchen der Beschuldigte\nnach dem Unfall seine Wahrnehmung hauptsächlich gerichtet hatte. Ausserdem war bei dieser vorinstanzlichen\nBefragung seit dem Unfall bereits längere Zeit verstrichen.\n|\n|\n|\nc) Als Uhrzeit, zu welcher der Unfall stattfand, wird im Strafbefehl (act. 2)\n20:45 Uhr genannt (vgl. auch Polizeirapport [act. 1/I/001 S. 1]). Dies deckt sich mit der Schilderung\nder Auskunftsperson F.______ (act. 1/I/004 S. 2), wonach er im\nZeitraum zwischen 20:30 Uhr bis 21:00 Uhr in Schwanden auf der Hauptstrasse\nein in Fahrtrichtung Glarus fahrendes Motorrad gesehen habe, bei welchem\nvorne kein Licht geleuchtet habe. Weiter ist im Einsatzprotokoll des\nRettungsdiensts (act. 1/I/015) als Alarmzeit 20:56 Uhr vermerkt und im\nPolizeirapport heisst es, die Meldung durch den Sanitätsnotruf an die Polizei\nsei um 20:50 Uhr erfolgt (act. 1/I/001 S. 5). Es ist daher als\nerstellt zu betrachten, dass der Unfall – wie im als Anklageschrift\ngeltenden Strafbefehl festgehalten – am 25. Oktober 2013 um zirka\n20:45 Uhr geschah. Bei der Zeitangabe 21:40 Uhr des Polizeibeamten im Protokoll zur Einvernahme des\nBeschuldigten vom 25. Oktober\n2013 (act. 1/I/002 S. 2) und in den Aufträgen zur Blut- und\nUrinentnahme (act. 1/I/006, 010, 011) dürfte es sich hingegen um ein\nVersehen handeln.\n|\n|\n4.\n|\na) Gemäss Strafbefehl (act. 2) war der Privatkläger „höchst\nwahrscheinlich ohne Licht unterwegs“. Gemeint ist damit, dass beim Motorrad\ndes Privatklägers bei der Unfallfahrt die Frontbeleuchtung nicht in Betrieb\nwar. Dass hingegen das Rücklicht ordnungsgemäss funktionierte, wurde von\nkeiner Seite in Abrede gestellt und ist gutachterlich belegt (act. 1/I/018\nS. 8; vgl. auch\nact. 1/I/001 S. 2 und 4 sowie act. 1/I/017, wo stets nur von\nnicht funktionierender Frontbeleuchtung die Rede ist, sowie als weiteres Indiz die Aussagen der\nAuskunftsperson F.______ in act. 1/I/004 S. 2).\n|\n|\n|\nb) Der Privatkläger erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme vom\n12. Januar 2014 (act. 1/I/003 S. 5), die (Front-)\nBeleuchtung an seinem Motorrad habe funktioniert, als er zu Hause\nlosgefahren sei. Ob diese später funktioniert habe, wisse er nicht. Er habe\naber nicht bemerkt, dass sie nicht mehr funktioniert hätte. Bei seiner\nBefragung durch die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2014 (act. 1/IV/002\nS. 3) gab er wiederum an, das (Front-) Licht an seinem Motorrad sei\neingeschaltet gewesen und habe bei seiner Fahrt gebrannt.\n|\n|\n|\nc) Demgegenüber machte der Beschuldigte bereits unmittelbar\nnach dem Unfall gegenüber der Polizei geltend, er sei sich „ganz sicher“,\ndass der Privatkläger ohne Licht (gemeint wohl: ohne Frontbeleuchtung)\nherangefahren sei (act. 1/I/002\nS. 2 f.). Auch in den folgenden staatsanwaltlichen bzw. vorinstanzlichen\nEinvernahmen (act. 1/IV/001;\nact. 13 S. 3) bestätigte er diese Angabe. Anzeichen (wie z.B.\nLügensignale), aufgrund welcher diese stets gleichbleibenden Aussagen als\nunglaubhaft zu werten wären, bestehen keine.\n|\n|\n|\nd) Sodann liegen Aussagen eines F.______ vor, welche dieser am 7. November\n2013 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei machte. F.______ gab an\n(act. 1/I/004 S. 2 f.), er habe zwischen zirka 20:30 Uhr bis\n21:00 Uhr auf der Hauptstrasse in Schwanden auf Höhe der Doppelturnhalle\nein in Richtung Glarus fahrendes Motorrad mit heulendem Motor wahrgenommen.\nDabei sei ihm aufgefallen, dass dieses vorne kein Licht, weder Stand- noch\nAbblendlicht, gehabt habe. Die Aussagen von F.______ weisen einige Anhaltspunkte\nauf, welche die Beschreibung als realitätsgetreu bzw. glaubhaft erscheinen\nlassen, so z.B. seine Gefühlsäusserung, wonach er für sich gedacht habe,\n"}