{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n1.\n|\na) Der Beschuldigte anerkennt\nden im Strafbefehl (act. 2) wiedergegeben Sachverhalt insoweit, als er\nbestätigte, am 25. Oktober 2013 abends mit dem Personenwagen GL […]\nvon Glarus auf der Hauptstrasse in Richtung Schwanden unterwegs gewesen zu\nsein und eingangs Schwanden in die Sernftalstrasse abgebogen zu haben.\nEbenso stellt er nicht in Abrede, dass er bei diesem Abbiegevorgang\ngrundsätzlich vortrittsbelastet war und sich eine Kollision mit dem\nentgegenkommenden Privatkläger ereignete, durch welche Letzterer verletzt\nwurde (vgl. u.a. act. 1/I/002, 1/III/001, 13 S. 2, 49 S. 2).\n|\n|\n|\nb) Umstritten ist demgegenüber,\nwelche Umstände anlässlich dieses Unfall-ereignisses herrschten und ob der\nBeschuldigte mangelnde Aufmerksamkeit zeigte. Nachfolgend ist daher\naufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, welcher Sachverhalt in\nBezug auf diese Umstände als erstellt betrachtet werden kann.\n|\n|\n|\nc) Zu ebendiesen Beweismitteln\nfällt vorweg auf, dass der Privatkläger erstmals erst am 12. Januar\n2014, mithin erst rund zweieinhalb Monate nach dem am 25. Oktober 2013\ngeschehenen Unfall polizeilich befragt wurde (vgl. act. 1/I/003),\nobwohl sich dieser vom 19. November 2013 bis am 1. Dezember 2013\nnicht mehr im Kantonsspital Graubünden, sondern auf der\nRehabilitationsabteilung des Kantonsspitals Glarus sowie ab dem\n21. Dezember 2013 überhaupt nicht mehr in Spitalpflege befand (vgl. act. 1/I/014\nund act. 58/1-2, 5, 11-15, 28; vgl. hierzu auch die Vorbringen der\nVerteidigung in act. 11 S. 3 Rz. 2). Diese Einvernahme\nerfolgte zudem – gleich wie die spätere staatsanwaltliche Einvernahme vom\n8. Juli 2014 (act. 1/IV/002; hier wurde der Privatkläger überdies\nfälschlicherweise anstatt als Auskunftsperson [vgl. Art. 178\nlit. a StPO i.V.m. act. 1/I/005] als Zeuge einvernommen) – nicht\nin Gegenwart des Beschuldigten. Es ist aus den Akten auch nicht\nersichtlich, dass der Beschuldigte über das Stattfinden dieser Einvernahmen\ninformiert wurde (insbesondere fehlen Vorladungskopien und diesbezügliche\nZustellnachweise). Angesichts dessen, dass – wie nachfolgend erwogen wird –\nohnehin ein Freispruch des Beschuldigten zu ergehen hat, braucht indes auf\ndiese möglichen Verletzungen der Teilnahmerechte des Beschuldigten (vgl.\nArt. 147 StPO) nicht weiter eingegangen zu werden.\n|\n|\n2.\n|\nDas Gericht legt seinem Urteil\ndenjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem\nAugenschein, der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften\nÜberzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine\nstrafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des\nBeschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich\nkein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten\nin der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat.\nWenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von\nder Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu\nüberzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz\n\"in dubio pro reo\" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche\nund nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der\nobjektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen\n(Art. 10 Abs. 3 StPO; zum Ganzen u.a.: BGE 127 I 38 E. 2a;\nSchmid, Handbuch StPO, N 227 f.; OG ZH SB140270 vom\n28. November 2014 E. III.3.2).\n|\n|\n"}