{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\n2.\n|\na) Der in Art. 9 StPO\nnormierte Anklagegrundsatz verlangt, dass der in der Anklageschrift bzw. im\nnach erfolgter Einsprache als Anklageschrift geltenden (Art. 356\nAbs. 1 Satz 2 StPO) Strafbefehl umschriebene Sachverhalt nicht\nnur die Subsumtion aller Merkmale des objektiven, sondern darüber hinaus\nauch die Subsumtion aller Merkmale des subjektiven Tatbestands ermöglichen\nmuss. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind in der Anklageschrift zum einen das\nVerhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll zu bezeichnen,\nund zum anderen alle Umstände anzuführen, aus denen sich die\nPflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit\nund Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (zum Ganzen:\nWohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 13 m.w.H.).\n|\n|\n|\nDas Gericht kann bei\nmangelhaften Anklageschriften bzw. Strafbefehlen nicht eigenmächtig\nKorrekturen an diesen vornehmen, ist es doch nicht Anklagebehörde, sondern\nhat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen (BGer\n6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.; OG ZH SB130197 vom\n2. Oktober 2014, E. 3.2.2). Gemäss der auch im Berufungsverfahren\ngeltenden (Art. 379 StPO; Schmid, PK-StPO, Art. 329 N 10;\nBGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2) Bestimmung von\nArt. 329 Abs. 2 StPO hat das Gericht vielmehr im Falle von\nMängeln der Anklageschrift die Anklage erforderlichenfalls bzw. wenn die\nPrüfung der Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann, zur\nErgänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine\nRückweisung soll demnach nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die\nÜberzeugung besteht, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit\neiniger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird. Gelangt das\nGericht nach antizipierter Würdigung zum Schluss, dass sich die in der\nAnklageschrift fehlenden Sachverhaltsaspekte ohnehin nicht erstellen\nliessen bzw. dass diese in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des\nAnklagevorwurfs nichts zu ändern vermöchten, ist von einer Rückweisung der\nAnklage abzusehen (zum Ganzen: OG ZH SB120447 vom 12. November 2013,\nE. 1.5 m.w.H.; Schröder, BJM 2015, S. 91 ff.).\n|\n|\n|\nb) Im zufolge Einsprache als\nAnklageschrift geltenden Strafbefehl vom 28. April 2014 (act. 2\nS. 1) heisst es in Bezug auf die für die Beurteilung des gegen den\nBeschuldigten erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs relevanten Umstände des\nVerkehrsunfalls lediglich, der Privatkläger sei höchstwahrscheinlich ohne\nLicht unterwegs gewesen. Weitere Angaben, welche für eine Subsumtion unter\nden Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125\nAbs. 1 StGB (Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit) unabdingbar sind\n(vgl. hinten, E. V.2.), so insbesondere Angaben zu den Sichtverhältnissen\nbzw. zur Sichtbarkeit des Privatklägers, finden sich in der Anklageschrift\nkeine. Eine Rückweisung der mangelhaften Anklageschrift zur Ergänzung an\ndie Anklägerin (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) kann indes\nunterbleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – aufgrund der\nverfügbaren und bei den Akten liegenden Beweismittel sich ohnehin nicht\nerstellen lässt, dass der entgegenkommende Privatkläger vor dem\nUnfallereignis für den Beschuldigten gut sichtbar war, bzw. da dem Gericht\ndiesbezüglich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (insbesondere der am\nAugenschein gewonnenen Eindrücke) so oder anders erhebliche, nicht zu\nunterdrückende Zweifel verblieben. Ausserdem waren die Sichtverhältnisse\nbzw. die Sichtbarkeit des Privatklägers bereits Thema der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung (vgl. act. 13 S. 2 f., 5, 7) und aufgrund\nder Erwägungen im angefochtenen vorinstanzlichen Urteil (vgl. act. 23\nE. II.12.) auch des Berufungsverfahrens, sodass sich der Beschuldigte\nauch in dieser Hinsicht wirksam zu verteidigen vermochte (vgl. denn auch\nz.B. dessen diesbezügliche Ausführungen in act. 49).\n|\n|\n|\nIV.\nSachverhalt\n|\n|\n|\n|\n"}