{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00006_2016-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=793&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c74efd75770fe9a047fbbb551453de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00006", "OGS.2017.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:36", "Checksum": "cfc8c4e601ab363e009b04d684c877be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 23.09.2016 OG.2015.00006 (OGS.2017.36)\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung\n\nII.\nAnklagevorwurf und vorinstanzlicher Entscheid\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDem Beschuldigten A.______ wird\nim – zufolge Einsprache als Anklageschrift geltenden (Art. 356\nAbs. 1 Satz 2 StPO) – Strafbefehl vom 15. bzw. 28. April\n2014 (act. 1/I/031 bzw. act. 2) Folgendes vorgeworfen: Er sei am\n25. Oktober 2013 um 20:45 Uhr mit dem Personenwagen GL […] auf\nder Hauptstrasse von Glarus in Richtung Schwanden gefahren und habe eingangs\nSchwanden beabsichtigt, nach links in die Sernftalstrasse abzubiegen. Dabei\nhabe er den entgegenkommenden und vortrittsberechtigten Motorradfahrer\nC.______ übersehen, welcher höchstwahrscheinlich ohne Licht unterwegs\ngewesen sei. In der Folge sei es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem\nMotorrad und dem Personenwagen gekommen, bei welcher sich der Geschädigte\nerhebliche Beinverletzungen zugezogen habe.\n|\n|\n2.\n|\nDie Vorinstanz erwog im\nangefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2014 (act. 23\nE. II.12., III.4.) zusammengefasst, aus der bei den Akten liegenden\nFotodokumentation ergebe sich, dass der Privatkläger auf einem – auch ohne\neingeschaltetes Frontlicht – genügend beleuchteten Strassenabschnitt\ngefahren sei. Dementsprechend, so die Vorinstanz weiter, hätte der Beschuldigte\nden Privatkläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sehen und diesem den\nVortritt lassen müssen. Darauf habe der Privatkläger vertrauen dürfen, insbesondere\nnachdem der Beschuldigte vor dem Abbiegen seine Fahrt wesentlich\nverlangsamt habe. Somit habe sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung\nim Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.\n|\n|\n3.\n|\nDer Beschuldigte bestreitet\ndiese vorinstanzlichen Erwägungen. Er macht (auch) berufungsweise im\nWesentlichen geltend (vgl. u.a. act. 49, insbesondere S. 4\nunten), ihm könne kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Daher\nsei er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von\nArt. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der Privatkläger (vgl. u.a.\nact. 50 Rz. 12) und die Anklägerin (vgl. act. 37) schliessen\nsich demgegenüber weitgehend den Ausführungen der Vorinstanz an und halten\nden Beschuldigten diesbezüglich für schuldig.\n|\n|\n|\nIII.\nProzessuales\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nBeim von der Anklägerin dem\nBeschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der fahrlässigen einfachen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (vgl.\nact. 2) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der als Prozessvoraussetzung\nerforderliche Strafantrag des Privatklägers C.______ wurde rechtzeitig\ngestellt (vgl. act. 1/I/005 i.V.m. act. 1/I/001 sowie Art. 30\nAbs. 3 StGB und Art. 31 StGB; entgegen der Angabe im Strafbefehl\n[act. 2] wurde der Strafantrag nicht vom gesetzlichen Vertreter von\nC.______, sondern von diesem selbst unterzeichnet, vgl. act. 1/I/005\ni.V.m. act. 1/I/003 S. 1 und S. 7). Mit seinem Strafantrag\nhat sich C.______ als Privatkläger konstituiert und hat im vorliegenden Strafverfahren\nParteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104\nAbs. 1 lit. b StPO).\n|\n|\n"}