| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Begeht der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr vollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollziehbaren Strafe entschieden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |