8) ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise unbedeutend war. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).