42 S. 47 f. Dispositiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑, aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8) ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise unbedeutend war.