die Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festzusetzen sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f. Dispositiv‑Ziff. 5 und 6).