408 StPO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten und Anschlussberufungskläger für das Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in wesentlichen Teilen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); die Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festzusetzen sein.