Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftatbestände Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung unbegründet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).