sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse beträgt demzufolge 8 Tage.