| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zumindest eine geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungsstrafe eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB).