Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert (act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑ festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat.