Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert (act. I/1 Anhang 7 und act.