Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4.— a) Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen.