Die zuvor erwähnten Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr handelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Strafmindernd wirkt sich aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittlerweile lange Zeit verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr lange gedauert hat.