Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Straferhöhend zu berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr handelt.