IV/15-17) sowie eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (act. IV/23). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3.— a) Für die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten, dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren.