IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln auf (act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (act.