Innerhalb der soeben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.2.— Die persönliche Situation und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch act. IV/1-4, 11-44).