Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen;