1.1.— Zu sanktionieren sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter Tatbegehung die Strafe gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art.