Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das Kantonsgericht ging in Würdigung der Akten davon aus, dass die beiden Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig gewesen seien und dass dieser mindestens in groben Zügen um ihre Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den Arbeiten handelt es sich um solche Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall entschädigt worden sind;