Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V 298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2.— Aufgrund der Untersuchung ist erstellt, dass anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in der Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren (act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung.