Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act.