| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y. und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca. 09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten.