Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte, möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten (act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.—