In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Badezimmer beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse Hobbyarbeiten.