| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | E.— Tatvorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.— In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hätten.