Ebenso wenig sind Unterlagen über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG nicht. Der Beschuldigte ist daher (auch) von der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen freizusprechen.