4.2.— Weder in der Anklageschrift noch im vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen Zeitraum (ab 2007) vorhanden.